Cabildo de Tenerife

cabecera2

Inventar beweglicher Güter

Bewegliche Güter, die einen besonderen historischen, künstlerischen oder ethnografischen Wert haben, sind in das Inventar beweglicher Güter aufzunehmen, das von der autonomen Verwaltung geführt wird (Art. 36 des Gesetzes über das Kulturerbe der Kanaren, LPHC).

Die Aufnahme in das Inventar stellt eine zweite, niedrigere Schutzklasse dar. Die gesetzlichen Vorschriften sind weniger streng als bei der Erklärung zum BIC.

Das Inventar hat regionalen Charakter und wird von der autonomen Verwaltung geführt. Die Erstellung steht im Moment noch aus.


Diese Seite druckenDruck

FaLang translation system by Faboba