Cabildo de Tenerife

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Arten von Verstößen

Verstöße werden folgendermaßen untergliedert:

Leichte Verstöße

  • Mangelnde Zulassung von Besichtigungen zu den vorher festgelegten Bedingungen.
  • Fehlende Mitteilung der entgeltlichen Übertragungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
  • Fehlende Mitteilung der Rechtsfälle oder Standortwechsel von BIC.
  • Nichtführen des Registerbuches für Übertragungen, die bewegliche Güter betreffen, seitens der mit dem Handel beauftragten Stellen sowie Unterlassung oder Ungenauigkeit bei den in ihnen vermerkten Daten.
  • Fehlende rechtzeitige und formgerechte Mitteilung der Auktionen, die Güter des Historischen Erbes der Kanaren betreffen, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
  • Nicht genehmigte Entfernung von beweglichen Gütern aus um BIC erklärten unbeweglichen Gütern.
  • Vernachlässigung der Pflicht zur Erhaltung bei leichten und nicht wiedergutzumachenden Schäden.
  • Fehlende Mitteilung an die Inselregierung der Ausstellung eines Abbruchsbescheids oder Auswirkungen auf zum BIC erklärte oder katalogisierte unbewegliche Güter.
  • Nicht genehmigtes Anbringen von Schildern, Zeichen, Symbolen, Absperrungen oder Gittern an den Fassaden oder Dächern von BIC.
  • Nicht genehmigte Installation von Antennen, Leitungen und Werbung an BIC.
  • Nicht genehmigte Änderung der Nutzung eines BIC.
  • Vernachlässigung der Pflicht zum Anbringen der zwingend vorgeschriebenen Informationstafel bei Bauarbeiten in historischen Komplexen.
  • Fehlende Einreichung von archäologischem Material oder der Dokumentation zu genehmigten Grabungen innerhalb der Fristen und auf Anfrage.
  • Nichterfüllung der Einreichung des aktualisierten Inventars und der Register- und Lagerbücher der Museen und fehlende Registrierung und Aufnahme der Bestände innerhalb der Fristen und auf Anfrage.
  • Genehmigte Eingriffe an archäologischen Fundstätten ohne die geeigneten Schutzmaßnahmen oder unter Nichterfüllung der Bestimmungen aus der Genehmigung.
  • Behinderung der Aufsichtspflichten der Verwaltung.
  • Nichterfüllung der Durchführungsbestimmungen für Arbeiten zur Erhaltung von deklarierten oder katalogisierten oder in die Bestände aufgenommenen Gütern auf Aufforderung der Verwaltung.

Schwere Verstöße

  • Wiederholte leichte Verstöße bei 3 oder mehr Gelegenheiten.
  • Vergabe von Lizenzen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung oder unter Nichterfüllung der Bestimmungen, falls vorhanden.
  • Vergabe von Lizenzen entgegen den Bestimmungen eines architektonischen Katalogs oder eines Sonderschutzplans für historische Komplexe, historische Stätten oder archäologische Zonen.
  • Nichterfüllung der Erhaltungspflichten bei schweren Schäden an unbeweglichen Gütern nach Benachrichtigung der Auswirkungen der Nichterfüllung.
  • Nichtbeachtung der Anweisung zur Stilllegung von Arbeiten oder nicht genehmigte Nutzung in den angegebenen Fristen.
  • Nicht genehmigte Durchführung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Vergabe von Arbeiten oder Eingriffen an beweglichen und unbeweglichen Gütern, die einer Genehmigung bedürfen. Davon ausgenommen sind die dringenden Eingriffe zur Erhaltung. In diesem Fall ist eine Genehmigung beim Cabildo zu beantragen, der innerhalb von 72 Stunden einen Gutachter entsendet und die Arbeiten genehmigt. Wenn der Gutachter nicht erscheint, sind die Arbeiten vorläufig genehmigt.
  • Nicht genehmigte archäologische Eingriffe.
  • Unterlassung der sofortigen Stilllegung von Arbeiten bei zufälligen archäologischen Funden.
  • Geheimhaltung von zufälligen archäologischen Funden vor der Verwaltung.
  • Fehlende Mitteilung an die zuständigen Behörden der Gegenstände oder Kollektionen von archäologischem Material, in dessen Besitz man aus irgendeinem Grund gelangt ist, oder fehlende Übergabe der Gegenstände in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder Handel damit.
  • Alle Eingriffe an Höhlengravuren oder -malereien, die Schäden an den Zeichnungen oder deren natürlicher Unterlage verursachen oder deren Entfernung aus dem ursprünglichen Standort.
  • Fehlende Mitteilung der Standortwechsel von BIC, wenn in Folge mangelnder Sicherheitsmaßnahmen schwere Schäden an dem Objekt entstehen.
  • Nicht genehmigte Nutzungsänderung eines BIC, wenn in der Folge schwere Schäden an dem Objekt entstehen.
  • Durchführung von genehmigten Eingriffen an archäologischen Fundstätten ohne geeignete Schutzmaßnahmen oder Erfüllung der Bestimmungen aus der Genehmigung, wenn die fehlenden Schutzmaßnahmen zu schweren Schäden an den archäologischen Gütern führen.
  • Nichterfüllung der Durchführungsbestimmungen bei Erhaltungsarbeiten an katalogisierten oder in den Bestand aufgenommenen Gütern von kultureller Bedeutung nach vorheriger Aufforderung durch die Verwaltung und wenn in Folge der Nachlässigkeit schwere Schäden an dem Gut verursacht werden.

Sehr schwere Verstöße

  • Wiederholte schwere Verstöße bei 3 oder mehr Gelegenheiten.
  • Vollständiges oder teilweises Abreißen von zum BIC erklärten oder katalogisierten unbeweglichen Gütern ohne Genehmigung.
  • Bewusste Zerstörung einer archäologischen Fundstätte.
  • Nicht genehmigte Nutzungsänderung eines BIC, wenn in der Folge der neuen Nutzung schwere Schäden an dem Gut entstehen.
  • Durchführung von genehmigten Eingriffen an archäologischen Fundstätten ohne geeignete Schutzmaßnahmen oder Erfüllung der Bestimmungen aus der Genehmigung, wenn die fehlenden Schutzmaßnahmen zu sehr schweren Schäden an den archäologischen Gütern führen.
  • Nichterfüllung der Durchführungsbestimmungen bei Erhaltungsarbeiten an katalogisierten oder in den Bestand aufgenommenen Gütern von kultureller Bedeutung nach vorheriger Aufforderung durch die Verwaltung und wenn in Folge der Nachlässigkeit sehr schwere Schäden an dem Gut verursacht werden.
  • Vergabe von Lizenzen für die vollständige oder teilweise Zerstörung von zum BIC erklärten oder katalogisierten Gebäuden ohne vorherige Genehmigung oder Erfüllung der Bestimmungen aus der Genehmigung, wenn die Eingriffe bereits stattgefunden haben, oder bei nicht wiedergutzumachenden Schäden an der Fundstätte.
  • Vergabe von Lizenzen für die vollständige oder teilweise Zerstörung von zum BIC erklärten oder katalogisierten Gebäuden entgegen den Bestimmungen aus einem architektonischen Katalog oder Sonderschutzplan für historische Komplexe, historische Stätten oder archäologische Zonen, wenn die Eingriffe bereits stattgefunden haben, oder bei nicht wiedergutzumachenden Schäden an einer Fundstätte.

 


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